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6.      Das Landschaftsschutzgebiet ist ein Eignungsgebiet für Windkraft

Es gibt seit 2008 ein städtisches Verbot zur Errichtung von Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet Eidertal - Klosterforst Preetz

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Das Landschaftsschutzgebiet ist ein Eignungsgebiet für Windkraft. Das ist absolut falsch. In der Kieler Stadtverordnung vom 16.8.2008, die die Einrichtung des Landschaftsschutzgebietes Eidertal – Klosterforst Preetz als Notwendigkeit mit vielen richtigen Argumenten begründet, ist unter § 4 „Verbote“ folgender Sachverhalt auch heute noch explizit festgeschrieben: 

Insbesondere ist verboten,

  1. baugenehmigungspflichtige Anlagen zu errichten, zu erweitern oder wesentlich zu ändern; ausgenommen sind gemäß § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) bevorrechtigt im Außenbereich zulässige Vorhaben, nicht jedoch Windenergieanlagen

Mit anderen Worten: Die bei uns zu errichtende Windindustrieanlage ist 2008 zu Recht als verbotene Baumaßnahme eingestuft worden. Die vorgesehene Entlassung der Bauflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet widerspricht dem beabsichtigten Schutzzweck eklatant.

Insbesondere, wenn man die nur im geringen Maße vorhandene Geeignetheit des Projektes im Vergleich zu wesentlich unkritischeren Standorten mit mehr Abstands­möglich­keiten in Schleswig-Holstein berücksichtigt.  Hier ist in korrekter Würdigung des OVG-Urteils die Ausweisung des hiesigen Windkrafteignungsgebiets ohnehin nicht zulässig, da die gesamte Regionalplanung Schleswig-Holsteins für unzulässig erklärt wurde.