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Planungsunterlagen


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2.10.  Ungenügende Planung und Planungsunterlagen

 

Die bisher öffentlich zugänglich gemachten Planungsunterlagen und –informationen weisen im Detail und im Ganzen erhebliche Mängel, Ungenauigkeiten, pure Behauptungen, falsche Aussagen und entscheidende Lücken bzw. offene Punkte auf, die eine auch insbesondere politisch unreflektierte Fortsetzung des Planungs- und Umsetzungsverfahrens aus unserer Sicht verbieten. Unserem Rechtsverständnis nach werden hier auch einige gesetzliche Vorschriften berührt und verletzt.

Hierbei möchten wir die Bemühungen der Stadtverwaltung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung würdigen und insbesondere den aktuellen Bearbeitungsstand der vorliegenden Planunterlagen (Vorentwurfsstadium) berücksichtigen.

Diese Rahmenbedingungen können aber nicht darüber hinweg täuschen, dass selbst unter Berücksichtigung dieser Ausgangssituation die vorliegenden Planungsunterlagen uns Bürgern und u.E. auch den politischen Entscheidungsträgern in der Kieler Ratsversammlung einen insgesamt völlig ungenügenden Einblick in den aktuellen und abschließenden Sachstand zum Projekt geben. Auf dieser Basis sind u.E. weder die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte zur Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllt, noch könnte dies, sofern der Ratsversammlung hierzu nicht alle erforderlichen weiteren Informationen vorliegen, als geeignete Basis für abschließende politische Entscheidungen dienen. Den Anforderungen eines geordneten und umfassenden Verfahrens wäre hier nicht genüge getan. Weitere Aspekte hierzu sind bereits aufgezeigt worden.

 Im Folgenden findet sich eine Auflistung aller in den Planungsunterlagen (Vorentwürfe Änderung zum Flächennutzungsplan sowie Bebauungsplan) identifizierten Ungenauigkeiten, Widersprüche und unzutreffenden Sachverhalte sowie noch ungeklärter Punkte (hierbei sind einige Aspekte an anderer Stelle in dieser Stellungnahme bereits aufgegriffen worden):

Aussage                                                                                                           

Die LH Kiel  beabsichtigt mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen „Wildwuchs“ von Anlagen im Außenbereich zu vermeiden (u.a. auch hier in Meimersdorf).

Widerspruch

Ein dafür notwendiges gesamträumliches Konzept zur Steuerung der Windenergienutzung plant die LH Kiel aber nicht.

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Aussage

Kiel ist als wachsende Stadt städtebaulich zu entwickeln. Auf die generelle Flächenknappheit in Kiel, Bedeutung von Naherholungsgebieten und insbesondere auch Landschaftsschutz wird mehrfach verwiesen.

 Widerspruch

Ein für Meimersdorf schon jetzt relevantes und viel frequentiertes Naherholungs- und Landschafts-schutzgebiet wird - auch gerade unter Berücksichtigung der geplanten weiteren Besiedlung der ausgewiesenen Neubauabschnitte 1 - 4 sowie der Einschränkungen durch Einrichtung einer Gefährdungszone (Eiswurf etc.) um den geplanten WKP - aufgehoben. Weiteren Entwicklungsmöglichkeiten Richtung Süden wird ein Riegel vorgeschoben. Zudem ist der Verkauf der Neubaugebiete durch die Errichtung der WKA massiv gefährdet.

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Aussage

Es wird vorgeschlagen, rund um den Windpark zusätzliche Knicks und Kleingewässer als Ausgleich anzulegen.

Widerspruch

Das Fledermausgutachten zählt genau dies zu den zu vermeidenden Aktionen, um festgestellte Fledermausarten aufgrund der Attraktivität von Knicks und Kleingewässer für diese schützenswerten Tiere von den Rotorblättern fernzuhalten. Dies ist auch im Kontext mit den oben bereits erwähnten Tötungsrisiken zu sehen.

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Behauptung

Die Errichtung von WKAs stimmt mit den Vorgaben des Regionalplans (Raum III) überein. Diese sind: Erhaltung der landschaftlich geprägten Struktur, ökologischer Funktions- und Ausgleichsräume sowie Naherholungsgebiete.

Widerspruch

Das vorhandene Landschaftsschutzgebiet muss hierzu extra „entlassen“ werden. Die Behauptung ist ohne Bezug zu Realität und Rechtslage lt. Regionalplan.

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Behauptung

Die Stadt Kiel will mit der Höhenbegrenzung auf 200m die maximale Größe für WKAs im Plangebiet verbindlich festlegen, um potenziell noch höhere Anlagen zu verhindern.

Widerspruch im FNP

Es wird „momentan“ eine Höhenbegrenzung auf 200m Höhe „geplant“.

Mit anderen Worten: Es sind jetzt und zukünftig auch durchaus höhere Anlagen möglich. Wir erinnern an die geplanten wesentlich niedrigeren Höhenaussagen vor gut 2 Jahren durch die Stadtverwaltung. Schleswig-Holstein hat keine Höhenbegrenzung vorgeschrieben. Die EU fördert seit einiger Zeit den Bau von 300m hohen Anlagen.

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Behauptung

Die Stadt Kiel will mit der Höhenbegrenzung auf 200m die maximale Größe für WKAs im Plangebiet verbindlich festlegen, weil das Landschaftsbild sonst in stärkerem Maße beeinträchtigt würde.

Wertung

WKAs mit 200m Höhe beeinträchtigen das Landschaftsbild nicht, Anlagen mit z.B. 210m Höhe schon? Wie wird die zukünftige Argumentation bei möglichem Repowering Richtung 250m-300m Anlagen lauten?

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Behauptung

Im Rahmen der Flächennutzungsplanung kann bereits konstatiert werden, dass auch unter vollständiger Berücksichtigung aller umweltbedingten Auflagen die Wirtschaftlichkeit und Rechtskonformität möglich sein wird.

 Einwand

Ist das laufende Verfahren trotz des Vorentwurfsstadiums, der noch ausstehenden Stellungnahmen aus der öffentlichen Beteiligung, diverser relevanter offener Punkte, des noch folgenden Genehmigungsverfahrens und der Eventualität berechtigter Klagen i.R. des Normenkontrollverfahrens schon so weit gediehen, dass man seitens der Stadtverwaltung zu einer abschließenden Beurteilung dieser beiden Punkte gelangen kann?

- Bitte die Wirtschaftlichkeit nachweisen. Die Rechtskonformität zweifeln wir in diversen Punkten an.

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Behauptung / Verharmlosung

Das Landschaftsbild wird durch die WKA „nicht verunstaltet“.

Widerspruch im Bebauungsplan

Höhe und Veränderung des Landschaftsbildes sind „deutlich wahrnehmbar“.

Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild wird „als erheblich eingestuft“.

Aufgrund der geplanten Höhe von 200m Notwendigkeit einer Tages- und Nachtkennzeichnung, so dass die Anlagen hierdurch nochmals „verstärkt in Erscheinung“ treten werden

Kommentar:

Rechtslage und Gerichtsurteile zum Landschaftsbild: WKA sind unzulässig, wenn das Landschaftsbild grob verletzt wird. Die forcierte Entlassung des Landschaftsschutzgebietes bildet unserem Rechtsverständnis nach die notwendige Rechtsbasis, um ein vorher höherwertig eingestuftes Landschaftsschutzgebiet zu einem mittelwertigen Landschaftsbild umzuwidmen, das die Errichtung des WKP dann nicht mehr grob verletzen kann. Es handelt sich aber um exakt dasselbe wertvolle Gelände.

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Noch offene Punkte in der Planung

Stromtrasse

Die Festlegung des Einspeisepunktes erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Gibt es hier noch keine Klarheit? Es gibt bisher nur eine Planung. Die Einspeisung ins Netz ist bisher nicht gesichert. Der alternative Bau eines Transformatorgebäudes ist ebenfalls ein bisher unkalkulierter Kostenfaktor.

Baugrundvoruntersuchung

Ist bisher nicht vorgenommen worden. Soll erst i.R. des Genehmigungsverfahrens erfolgen. Potenzielle Ungeeignetheit der Standorte aufgrund mangelnder Bodenbeschaffenheit wird in Kauf genommen. In der Nähe existiert ein Moorgebiet. Im Minimum drohen nicht kalkulierte Zusatzkosten.

Erschließung

Es gibt bisher nur eine Planung. Die Erschließung ist nicht gesichert nach Vorgabe durch BauGB. Die Anlieferung 60m langer Rotorblätter mit Schwerlastkraftwagen ist nicht geklärt und ein bisher  unkalkulierbarer Kostenfaktor.

Umweltbericht und Gutachten

Waren entgegen gemachten Äußerungen der Stadtverwaltung auf der Öffentlichkeitsveranstaltung nicht sofort, sondern erst mit Verspätung verfüg- und einsehbar. 

WKA-Prototypen

Es wird ein neuer WKA-Typ verbaut, der sich so bisher nur seit kurzem im Probebetrieb in Holtsee befindet. Alle für die Bewertung der Geeignetheit und Wirtschaftlichkeit relevanten Betriebsdaten zur Umweltverträglichkeit und Betriebsleistung liegen demnach anscheinend nur herstellerseitig vor. Die im Rahmen der Gutachten (vor allem hinsichtlich Lärm und Infraschall) verwendeten Werte sind bislang nicht durch den Betrieb bestätigt bzw. gesichert. Dies könnte zu einer anderen Bewertung des Betriebs im Umweltgutachten oder bei der Wirtschaftlichkeit führen, was angesichts der zum Teil sehr grenzwertigen Erfüllung einiger gesetzlichen Vorgabewerte wahrscheinlich erscheint.

Ein eigenes Lärmgutachten vor und nach Inbetriebnahme des WKPs wird diesem Sachverhalt nachgehen.

 

OVG-Gerichtsentscheidung

Die Planung geht voran, als ob es diesen Beschluss gar nicht gegeben hat. Nur bereits genehmigte Anlagen dürfen gebaut werden. Zum einen völlige Planungsunsicherheit für Betreiber und Investoren und möglicherweise unnütze Kosten.

Die OVG-Entscheidung verdeutlicht aber auch, dass es in SH wesentlich geeignetere Windkraftgebiete gibt als hier bei uns in Kiel (prozentual bis zu 5x mehr), vor allem weil dort der nötige Platz gegeben ist, der hier in Kiel nur unter maximaler Ausschöpfung aller gesetzlichen Vorgaben und  in Teilen deutlich darüber hinaus möglich ist. Wie eng bemessen bzw. der de facto nicht wirklich vorhandene Spielraum tatsächlich ist, machen einige jetzt schon vorab erhältliche Daten aus dem Umweltgutachten mehr als deutlich:

Immissionswerte hörbarer Schall – Nicht-Relevanzkriterium nach TA Lärm wird nachts mit einer pauschal berechneten Vorbelastung nicht eingehalten. Die geplanten Anlagen überschreiten schon mit dem herstellerseitig angegebenen Schallpegel die maximal zulässige Schall-Leistung. Zweifel sind angesichts der technischen Schwierigkeiten, Lärm wirklich auf den Dezibel genau zu messen mehr als angebracht. Das zusätzliche Prototyp-Problem wurde oben bereits angesprochen.  

Ein eigenes Lärmgutachten vor und nach Bau der Anlagen wird erstellt.

Beschattung  -  die gesetzlichen Grenzwerte werden deutlich überschritten. Ein Experte schätzt eine  Überschreitung um das 2-3 fache. Dies zeigt noch mit am deutlichsten die überzogene Nähe des geplanten WKPs zum Dorf. Der WKP muss zu bestimmten Zeiten ausgeschaltet werden. Auch das lässt sich nur ex post überprüfen.

Eiswurf – ohne Anti-Icing-Systeme sollte man im Winter nicht zwischen Meimersdorf und Kleinflintbek pendeln oder spazieren gehen. Die vielbefahrene Straße liegt im normalen Eiswurfbereich. Selbst Anti-Icing-Systeme oder Betriebsauszeiten geben unserer Kenntnis nach herstellerseitig keine Garantie für 100% Eiswurffreiheit. Hierzu lassen sich im Internet auch Berichte über mutmaßlichen Eiswurf trotz solcher Systeme finden.

Abstand zu Wohngebäuden – es ist ein extra Abzug von Hofgebäuden um bis zu 90m für die Abstandsmessung erforderlich, um den gesetzlich erforderlichen Mindestabstand für die Errichtung des WKPs zu gewinnen. Dies gilt es noch nachzumessen.

Optische Bedrängung – hier steht die Behauptung im Raum, dass schlichtweg keine erhebliche Einwirkungsintensität besteht! Man stelle sich fünf Kieler Fernsehtürme mit drehenden Rotoren im Abstand von nur 800-1000 Metern für die Bewohner Alt-Meimersdorfs oder Kleinflintbeks vor. U.E. eine völlig unterschätzte und an anderer Stelle mit Hilfe verniedlichender Fotomontagen (s. demnächst unsere Internetseite www.meimersdorf.info) kleingeredete optische Katastrophe.

Lärmwerte Infraschall – vage Aussagen mit Behauptungscharakter. Das Umweltbundesamt und Robert-Koch-Institut haben mehr als deutlich gemacht, dass hier mit überholten gesetzlichen Grenzwerten gearbeitet wird und Infraschall Gesundheitsprobleme bereiten kann.

 

Wirtschaftlichkeit der Anlage und Gewerbesteuereinnahmen für Kiel

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht fällt es schwer, angesichts verfügbarer Daten des Bundeswindverbandes und des Betreibers eine nachhaltige Profitabilität der Anlage vor und ggfs. auch nach steuerlichen Aspekten zu erkennen (s. Anhang). Und damit auch versprochene Gewerbesteuereinnahmen für Kiel. Darüber hinaus ist nicht klar, wie sich die voraussichtlichen Einschränkungen und noch offenen Faktoren im Betrieb finanziell auswirken:

 

-   Risikopuffer für geringere als geplante Windgeschwindigkeit,

-   Ausschaltzeiten/Drosselung wegen nächtlicher Grenzüberschreitung beim hörbaren Lärm

-   Ausschaltzeiten wegen Schattenwurf

-   wetterabhängige Ausschaltzeiten wegen Fledermausflug

-   andere unplanmäßige Kosten (ggfs. Transformatorgebäude statt Erdkabel, etc.)

-   a.o. Rückstellungen für gerichtliche Auseinandersetzungen

 

-> Bitte Wirtschaftlichkeitsprüfung zum WKP aufzeigen

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Aus dem Bebauungsplan konkret weiter:

 

Aussage

Kiel steht unter hohem Siedlungsdruck

Problem

Der Verkauf der Neubaugebiete nach Erstellung der WKA ist illusorisch, der Ausdehnung nach Süden wird ein Riegel vorgeschoben

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Aussage zum Artenschutz

weder für Fledermaus noch Vogelarten ist eine besondere Gefährdung zu erwarten

Widerspruch und Ungenauigkeit

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere werden als erheblich eingestuft. Bei Einhaltung bestimmter Vermeidungsmaßnahmen (welche?) werden „voraussichtlich“ keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände entstehen.

Das Plangebiet wird „nur in sehr geringem Maße“ (aber es wird!) von windenergiesensiblen Großvogelarten genutzt. Ein Zusammenstoß mit den Rotorblättern reicht, wenn die Fledermäuse und Vögel hiervon sogar angezogen werden.

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Falsche Behauptung (künstliches Schönrechnen)

Zum Thema optische Bedrängung: „am südlichen Ortsrand gibt es überwiegend nur Hofstellen und keine Einfamilienhäuser mit Südausrichtung der Terrasse“

Tatsachen

  • entlang des südlichen Ortsrandes gibt es zur Zeit über 20 Ein- und Mehrfamilienhäuser mit südausgerichteter Terrasse plus weitere 15 mit Blickrichtung Südwest bis Südost versus 6 Hofstellen

   -> Quote der Hofstellen liegt bei unter 20%

  • Südausrichtung der Terrassen ist völlig irrelevantes Argument, da z.B. auch bei Südwest- bis Westlage immer Abschnitte des Windparks bzw. der WKAs von   allen Anrainern voll einsehbar sind
  • nicht berücksichtigt in dieser Betrachtung sind geplante Neubürger in Neubaugebiet 3 entlang des Moorseer Wegs mit vergleichbaren „Ausblicksperspektiven“ sowie Anwohner der gegenüberliegenden Straßenseiten (Am Dorfplatz mit vergleichbarer Blickrichtung)
  • auch Hofstellen können schützenswerte Wohnbereiche beinhalten (ggfs. auch zukünftig geplant)

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Behauptung

Trotz Errichtung des WKPs behält Meimersdorf ausreichend baulichen Entwicklungsraum innerhalb der Bauflächen. Eine Nachverdichtung mit weiteren Wohngebäuden, z.B. als Altenteile auf den Hofstellen, ist weiterhin möglich, sogar in 400m Entfernung zum WKP.

Realitäts-Prüfung

Wir halten die Vorstellung, in ausreichendem Maße Käufer für die noch zum Verkauf ausstehenden Grundstücke in den geplanten Neubaugebieten 1-4 anzuziehen vor dem Hintergrund der WKP-Errichtung und ihrer öffentlichen Diskussion für unrealistisch, wie schon erläutert. Das gleiche gilt aufgrund des noch kürzeren Mindestabstandes in noch verschärfterer Form für die Nutzung bestehender oder noch neu zu errichtender Hofstellen.

 

Auf weitere und auch übergeordnete Planungswidersprüche und Unzulänglichkeiten soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. Zum Teil sind sie in den anderen Punkten schon aufgenommen worden, zum Teil sehen wir hier rechtliche Aspekte, die dem entgegenstehen.

Fazit: Die Planungsunterlagen sind in vielen relevanten Punkten widersprüchlich, fehlerhaft und unpräzise gehalten und spiegeln in Gänze den extrem schwierigen Versuch wider, ein WKP der geplanten Größenordnung in einem eng besiedelten städtischen Ballungsgebiet unterzubringen. Einige wichtige Sachverhalte sind noch nicht geklärt.

Fortsetzung: Risiken für Stadt und Investoren